Corona-Überbrückungshilfen - Schlussabrechnung - Rückforderungen
ALLES NUR UNTER VORBEHALT? – VORLÄUFIGE BEWILLIGUNG
Eine Frage, die bei den Schlussbescheiden und den damit zusammenhängenden Rückforderungen nunmehr besondere Bedeutung haben wird, ist die nach der Vorläufigkeit der ursprünglichen Bewilligungen der Überbrückungshilfen.
Die Bewilligungsbehörden werden sich vielfach darauf berufen, dass die ursprüngliche Bewilligung (vollständige) unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung in einem Schlussbescheid erfolgte und damit nur vorläufig war.
Erhebliche Auswirkungen
Auch wenn das auf den ersten Blick vielleicht nicht so erscheint, sind die verwaltungsrechtlichen Konsequenzen erheblich. Denn die Frage nach der Vorläufigkeit eines Bescheides hat einen entscheidenden Einfluss darauf, inwieweit der Vertrauensschutz nach den §§ 48, 49 VwVfG einer Rückforderung entgegensteht.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Möglichkeit, einen nur vorläufigen Bewilligungsbescheid zu erlassen, ist in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich anerkannt. Es müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
➞ Es muss zum Zeitpunkt der Bewilligung eine wesentliche, tatsächliche Ungewissheit bestanden haben, die erst nachträglich geklärt werden konnte (z.B. tatsächliche Umsatzzahlen und Fixkosten).
➞ Der Vorbehalt muss in dem ursprünglichen Bescheid mit hinreichender Bestimmtheit formuliert sein oder zum Ausdruck kommen (§ 37 VwVfG) – und zwar sowohl bzgl. des „Ob“ als auch des Umfangs des Vorbehalts! Zweifel gehen zu Lasten der Behörde.
➞ Der Vorbehalt ist nur in dem Umfang wirksam und zulässig, wie er tatsächlich im ursprünglichen Bewilligungsbescheid bestimmt wurde und soweit tatsächlich eine Ungewissheit bestand.
Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, war die ursprüngliche Bewilligung eine endgültige Entscheidung und eine Aufhebung und Rückforderung ist nur unter den strengen Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig.
Vorbehalt nur hinsichtlich der Höhe der Überbrückungshilfe
Von Bedeutung ist das insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung nur hinsichtlich der Höhe der Überbrückungshilfe ausdrücklich unter Vorbehalt, im Übrigen aber als endgültige Entscheidung erging. Soll dann eine Rückforderung erfolgen, weil bspw. die grundsätzliche Antragsberechtigung angezweifelt wird, greift der Vorbehalt dahingehend nach den o.g. Voraussetzungen nicht – der Vertrauensschutz ist zu beachten!
Solche Fälle werden künftig von den Gerichten im Einzelnen genau zu prüfen sein. Erste, für die Unternehmen positive Entscheidungen gibt es (bspw. VG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 2024, Az. 16 K 2025/23).
Fazit
Ob und inwieweit die Bewilligung der Überbrückungshilfe tatsächlich nur vorläufig war, ist daher im Einzelfall immer genau zu prüfen. Eine pauschale Annahme der Bewilligungsbehörden im Sinne eines Totalvorbehalts verbietet sich hier und ist immer kritisch zu hinterfragen.
Lassen Sie daher sowohl die Schluss- und Rückforderungsbescheide als auch die ursprünglichen Bewilligungsbescheide dahingehend rechtlich genau prüfen. Hier sollte jeder Einzelfall genau betrachtet werden!