Corona-Überbrückungshilfen - Schlussabrechnung - Rückforderungen

RISIKO - UNTERNEHMENSVERBUND

Im Rahmen der Schlussabrechnung und bei den Schlussbescheiden kommt es vielfach dazu, dass die Bewilligungsstellen nachträglich einen Unternehmensverbund annehmen wollen. Sie fordern dann dazu auf, eine konsolidierte Schlussabrechnung für alle als verbunden angenommene Unternehmen einzureichen oder die Überbrückungshilfen werden mit Schlussbescheid sogar gleich vollständig abgelehnt (auch solche Fälle gibt es). Hintergrund ist, dass für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen insgesamt gestellt werden durfte.


Vielfach führt das bei den betroffenen Unternehmen zu erheblichen Rückforderungen, die finanziell und wirtschaftlich nur schwer oder gar nicht zu verkraften sind.

Komplexe Bestimmungen


Welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, soll gemäß der FAQ (Ziffer 5.2) nach der EU-Definition richten (Anhang I Art. 3 Absatz 3 der Verordnung 651/2014). Diese EU-Definition ist in ihrer Anwendung zwar schon sehr komplex. Dennoch sollte man meinen, dass durch die Verweisung darauf eine einigermaßen gesicherte, verlässliche und einheitliche Bewertung möglich ist. Das Gegenteil ist der Fall.

Die Bewilligungsbehörden gehen teilweise weit darüber hinaus, was man nach der EU-Definition als Verbundunternehmen erwarten würde. 

Problem - Familiäre Verbindungen – „unwiderlegbare Vermutung“


Das betrifft insbesondere die Annahme verbundener Unternehmen bei familiären Verbindungen. Es wird in dieser Konstellation dann immer ein gemeinsames geschäftliches Handeln unterstellt. Und dies selbst dann, wenn tatsächlich keinerlei geschäftliche Beziehungen, Verflechtungen und Einflussnahmen zwischen den Unternehmen bestehen. Begründet wird dies dann mit einer (vom BMWK vorgegebenen) sog. „unwiderlegbaren Vermutung“ dahingehend, dass enge Familienmitglieder immer gemeinsam geschäftlich handeln. Auf die tatsächlichen Umstände käme es nicht an.


Eine solche Verfahrensweise durch die Bewilligungsstellen ist nach meiner Ansicht – und da bin ich sicher nicht allein – in vielen Fällen rechtswidrig. 


Zum einen geht sie weit über die o.g. und nach den FAQ geltende EU-Definition hinaus. Zum anderen dürfte eine verfassungswidrige Benachteiligung familiärer Verbindungen vorliegen, die gegen Artikel 6 und Artikel 3 GG verstößt. Letztlich sind in diesen Fällen die Grenzen des Ermessens bei Weitem überschritten, da es überhaupt keinen sachlichen und rechtlichen Grund gibt, die tatsächlichen Umstände nicht zu berücksichtigen.

Leitfaden des BMWK – Berücksichtigung „atypischer Fälle“


Gänzlich unklar wird die Bewertung bei familiären Verbindungen dadurch, dass das BMWK nachträglich einen Leitfaden veröffentlicht hat, in dem die sog. „unwiderlegbare Vermutung“ weder ausdrücklich genannt noch eindeutig bestätigt wird. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass im Einzelfall atypische Konstellationen zu berücksichtigen sind (wobei aber wieder offengelassen wird, was „atypisch“ ist).


Im Ergebnis zeichnet sich nunmehr eine sehr unterschiedliche Bewertung und Verfahrensweise der Bewilligungsbehörden ab.


Aber nicht nur hinsichtlich der Behandlung der o.g. Fälle ist die Verfahrensweise der Bewilligungsstellen vielfach rechtlich äußerst kritisch, bspw. bei der Annahme eines gleichen oder benachbarten Marktes oder in Vermietungskonstellationen. Zudem wird meistens der verwaltungsrechtliche Vertrauensschutz gänzlich außer Acht gelassen.


Vieles ist hier rechtlich mitnichten so eindeutig, wie es die Bewilligungsstellen teilweise annehmen.

Fazit


Daher heißt es gerade bei der nachträglichen Annahme von verbundenen Unternehmen: 


➡️ Lassen Sie Ihren Einzelfall rechtlich genau prüfen und gehen Sie dann ggf. gegen negative Schlussbescheide mit einer rechtlich fundierten Argumentation vor. 


➡️ Bereits bei Nachfragen zur Schlussabrechnung sollten Sie den Fall rechtlich prüfen lassen und alle Tatsachen und Argument vorbringen, die gegen einen Unternehmensverbund sprechen - ggf.  auch hier mit einer rechtlich fundierten Stellungnahme.