Corona-Überbrückungshilfen - Schlussabrechnung - Rückforderungen

NACHFORDERUNGEN ZUR SCHLUSSABRECHNUNG

Die Bewilligungsbehörden stellen bei der Prüfung der Schlussabrechnungen teilweise umfangreiche Nachforderungen und verlangen ergänzende Erklärungen und Unterlagen, insbesondere, zur Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs, zu einzelnen Fixkostenpositionen oder zu verbundenen Unternehmen. 

Sorgfalt geboten



Bei solchen Nachforderungen sollten die Prüfenden Dritten und die betroffenen Unternehmen äußerst sorgfältig vorgehen. Zum einen drohen ansonsten (teilweise) Ablehnungen bzw. Kürzungen mit dem Schlussbescheid, was zu Rückforderungen führen kann. 

Erhebliche Auswirkungen auch im gerichtlichen Verfahren


Zum anderen können sich aber auch erhebliche Auswirkungen in einem gerichtlichen Verfahren ergeben. Nach der Rechtsprechung kommt es im Klageverfahren hinsichtlich der zugrunde zu legenden Tatsachen und Unterlagen entscheidend darauf an, was im Verwaltungsverfahren bereits vorgetragen und vorgelegt wurde!


Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass es für die rechtliche Beurteilung maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt. Das ist in allen Bundesländern, in denen kein Widerspruchsverfahren mehr stattfindet, der Zeitpunkt des Erlasses des Schlussbescheides. Folglich wird nur berücksichtigt, was zu diesem Zeitpunkt der Bewilligungsbehörde bekannt war und vorlag. 

Die Unternehmen trifft als Leistungsempfänger insoweit eine substantiierte Darlegungslast und Sie bzw. der Prüfende Dritte müssen bereits im Verwaltungsverfahren alle relevanten Angaben vortragen und Unterlagen vorlegen. Das bedeutet zugleich, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden!


Vgl. zur Rechtsprechung: VG Weimar, Urteil vom 29. Januar 2021 – 8 K 795/20 We, VG Gera, Urteil vom 30.05.2023, 5 K 551/22 Ge, VG Würzburg, Urteil v. 09.10.2023 – W 8 K 23.422, VG Augsburg, Urteil v. 29.03.2023 – Au 6 K 22.1928.


Die Prüfenden Dritten und die Unternehmen müssen bei Nachforderungen und Nachfragen der Bewilligungsstellen zu den Schlussabrechnungen daher möglichste fundiert Vortragen und geeignete Unterlagen nachreichen. Dabei ist auch genau zu prüfen, was man vorträgt und einreicht, so dass der Vortrag und die Unterlagen dem Unternehmen in einem ggf. notwendigen Klageverfahren nicht zum Nachteil gereichen.

Fazit



Gerade, wenn es um grundsätzliche Fragen etwa zur Antragsberechtigung, zur Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge oder um finanziell größere Positionen geht, sollten die Prüfenden Dritten bzw. die Unternehmen schon im Rahmen der Nachforderungen eine rechtliche Prüfung vornehmen lassen und dann substantiiert vortragen.