Corona-Überbrückungshilfen - Schlussabrechnung - Rückforderungen

ZUSAMMENFASSUNG MEHRERER EINZELUNTERNEHMEN

Ähnlich wie bei der nachträglichen Annahme verbundener Unternehmen kommt es dazu, dass die Bewilligungsstellen nachträglich mehrere Einzelunternehmen eines Einzelunternehmers, für die getrennte Anträge gestellt und bewilligt wurden, nunmehr zusammen betrachten– als ein Unternehmen. 

Einzelunternehmen in verschiedenen Märkten


Problematisch sind hier insbesondere Fälle, in denen die Einzelunternehmen in verschiedenen Branchen bzw. Märkten tätig sind. Die prüfenden Dritten haben dann vielfach getrennte Unternehmen angenommen und getrennt die Überbrückungshilfe beantragt (und diese wurde so auch bewilligt). Die jetzige Zusammenlegung der Einzelunternehmen durch die Bewilligungsstellen führt vielfach zu erheblichen Rückforderungen, die die Unternehmen hart treffen können.


Die Bewilligungsstellen begründen Ihre Annahme in der Regel damit, dass es sich bei den Einzelunternehmen rechtlich gesehen um keine selbständigen Rechtspersonen handelt und diese damit per se als ein Unternehmen gelten. Auf die Tätigkeit im gleichen oder benachbarten Markt – wie bei verbundenen Unternehmen – käme es gar nicht an.

Bestimmungen nicht eindeutig


Die Argumentation der Bewilligungsstellen ist rechtlich zwar nachvollziehbar und es finden sich auch Formulierungen in den Vollzugshinweisen und den FAQ in diese Richtung (Vollzugshinweise 2. (2): „Als Unternehmen ... gilt jede rechtlich selbständige Einheit...“; FAQ 1.1: Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit...“).


Andererseits enthalten gerade die FAQ auch Erläuterungen, die für die Beurteilung der genannten Fälle etwas anderes vorgeben.


In den FAQ heißt es unter 5.2 dazu: „Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person ... gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder benachbarten Märkten tätig sind“. Das kann man so verstehen, dass damit genau die Konstellation – eine Person mit mehreren Einzelunternehmen – gemeint und geregelt ist. Danach kommt es in diesen Fällen dann aber entscheiden doch auf die Tätigkeit im gleichen oder benachbarten Markt an. Und das werden auch viele prüfende Dritte so verstanden haben.


Die Bestimmungen sind daher hier keinesfalls so eindeutig, wie die Bewilligungsbehörden es darstellen.

Teilweise nachträglich geänderte Verwaltungspraxis



Zum Teil gibt es auch Anlass zu der Annahme, dass die Bewilligungsstellen es zunächst selbst anders gesehen und gehandhabt haben. In einem von mir geführten Verfahren in Hessen hat die Bewilligungsstelle angegeben, Einzelunternehmen in der o.g. Konstellation bis zur Überbrückungshilfe III getrennt betrachtet und bewilligt zu haben und die Verwaltungspraxis erst im Zuge der Überbrückungshilfe III Plus geändert zu haben. 

Fazit


Es sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob die nachträglich zusammengefasste Betrachtung der Einzelunternehmen durch die Bewilligungsstellen und damit verbundene Rückforderungen gerechtfertigt sind. 


➡️ Lassen Sie Ihren Einzelfall daher rechtlich überprüfen. Ggf. auch schon dann, wenn noch kein Schlussbescheid ergangen ist!